Es ist bei Wahlen eigentlich nicht üblich, dass Stimmzettel den Wahlberechtigten schon vor dem Wahltag ausgehändigt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn Briefwahl beantragt wird. Aufgrund des recht aufwendigen Wahlverfahrens bei den Kommunalwahlen (Wahl des Kreistags und des Gemeinderats) benötigt der Wähler jedoch für die Durchsicht der Stimmzettel und die Stimmabgabe ausreichend Zeit. Damit es in den Wahllokalen nicht zu längeren Wartezeiten kommt, werden die Stimmzettel der Kommunalwahlen den Wahlberechtigten einige Tage vor der Wahl zugesandt. Damit hat der Wähler die Möglichkeit, die Stimmzettel zu Hause in aller Ruhe auszufüllen.
Die Stimmzettel werden allen Wahlberechtigten in Ottersweier, die noch keinen Wahlschein für die Briefwahl beantragt haben, in diesen Tagen per Post zugestellt. In dem Umschlag muss enthalten sein:
- Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Kreistags (grün)
- Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats (gelb)
Einige wenige Wahlberechtigte sind nur für die Wahl des Kreistags wahlberechtigt und erhalten daher nur diesen Stimmzettel.
Bitte prüfen Sie nach, ob im Versandumschlag alle Stimmzettel enthalten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte umgehend an unseren Bürgerservice, Wahlamt (Tel. 07223/9860 -40, -69). Dort können Sie fehlende Unterlagen nachfordern. Dies ist auch möglich, falls Sie neue Stimmzettel benötigen, z.B. wenn diese verlegt oder beim Ausfüllen „verschrieben“ werden.
Bitte kennzeichnen Sie die Stimmzettel bereits zu Hause und bringen Sie diese zusammen mit der Wahlbenachrichtigung bei der persönlichen Stimmabgabe am Wahltag mit ins Wahllokal. Dort erhalten Sie die zu den jeweiligen Stimmzetteln farblich passenden Stimmzettelumschläge. Die ausgefüllten Stimmzettel sind dann in der Wahlkabine in die Stimmzettelumschläge einzulegen und anschließend in die entsprechenden Wahlurnen einzuwerfen.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Wahlberechtigte seine Stimme nur persönlich abgeben kann. Es ist somit nicht möglich, ausgefüllte Stimmzettel von anderen Personen, beispielsweise Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen mit ins Wahllokal zu bringen. Sofern wahlberechtigte Personen das Wahllokal nicht persönlich aufsuchen können, wird auf die Möglichkeit der Briefwahl verwiesen.