Gemeinde Ottersweier

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Aktuelles aus dem Rathaus

Grundsteuerreform 2025-Einspruch der Bewertung des Grundstücks beim Finanzamt


-Grundsteuerbescheide wurden versandt

Wegen der Bewertung des Grundstücks kann nur beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden!


Zwischenzeitlich wurden die Grundsteuerbescheide 2025 durch die Gemeindeverwaltung versandt. Das Finanzamt bittet darum folgende Hinweise zu beachten:


Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Bürger auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de. Nur bei Fragen die ausschließlich die Zahlung der Grundsteuer betreffen, ist die Gemeinde Ansprechpartner. Bei der Gemeinde Ottersweier erreichen Sie die Ansprechpartner zur Grundsteuer unter Tel. 07223/9860-56 oder steuerveranlagung@ottersweier.de.


Wenn gegen die Bewertung Einspruch eingelegt werden möchte, erfolgt dies nicht bei der Gemeinde, sondern beim Finanzamt. Wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessebescheid eingelegt wurde, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Es wird deshalb darum gebeten, zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand zu verzichten.


Weiter teilt das Finanzamt mit, dass der maßgebliche Bodenrichtwert der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone ist. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Interessierte über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein. Zuständig bei Fragen sind die örtlichen Gutachterausschüsse, für Bühl zu erreichen unter Telefon 07223/935-2775. Sollte man mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens, so das Finanzamt. Näheres hierzu steht unter www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.


Ein solches Gutachten kann nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder eine einfaches Schreiben ersetzt werden, heißt es weiter. Wenn das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wird, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt; unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.
 
Rückfragen zu Eigentumswechseln

Es erreicht uns eine Vielzahl von Anrufen, dass Eigentumswechsel (Verkauf des Grundstücks) in den Grundsteuerbescheiden 2025 nicht berücksichtigt wurden.
Die Grundsteuerreform sorgt für eine hohe Arbeitsauslastung beim Finanzamt, sodass Bearbeitungsrückstände von Grundstückeigentumswechseln entstanden sind, diese werden nun nach und nach abgearbeitet. Die Eigentumswechsel werden vom Finanzamt von Amts wegen durchgeführt. Allerdings gilt hier auch, dass zunächst vom Finanzamt ein Änderungs-Grundsteuermessbescheid über den Eigentumswechsel erlassen werden muss, bevor die Gemeinde den Grundsteuerbescheid ändern kann.

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Tel.: 07223 9860-0
Fax: 07223 9860-80

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