Ab dem 01. Januar 2025 treten das Grundsteuerreformgesetz des Bundes und das Landesgrundsteuergesetz des Landes in Kraft. Durch diese Gesetzesänderungen ändert sich die Berechnung der Grundsteuer. Diese Reform ist aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 nötig. Das Gericht hat festgestellt, dass die bisherige Berechnungsmethode verfassungswidrig ist, da die unterschiedliche Wertentwicklung der Grundstücke nicht berücksichtigt wurde. Hierdurch werden gleichartige Grundstücke ungleich bewertet, was gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung verstößt.
Der Bundestag hat mit dem Grundsteuerreformgesetz eine bundeseinheitliche Berechnungsmethode beschlossen, den Bundesländern allerdings auch eine eigene gesetzliche Regelung eingeräumt. Diese Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg mit dem Landesgrundsteuergesetzt genutzt und eine abweichende Regelung beschlossen.
In Baden-Württemberg wird die bisherige Aufteilung in die Grundsteuer A und B beibehalten, die Berechnung der individuellen Steuerlast weicht allerdings im neuen Modell ab. Die Steuerhöhe der Grundsteuer B wird ab dem Jahr 2025 in den folgenden zwei Schritten berechnet:
Der erste Schritt besteht aus der Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Dieser wird vom Finanzamt ausgeführt. Der Grundsteuermessbetrag besteht aus dem Bodenrichtwert, der Grundstücksgröße in Quadratmetern und der Grundsteuermesszahl. Der Bodenrichtwert der für die Grundsteuerberechnung relevant ist, wurde vom gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Bühl, welcher auf für Ottersweier zuständig ist, mit Stichtag zum 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt. Der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt der Bodenrichtwerte für die Grundsteuer ist der 01.01.2029. Den Bodenrichtwert können Sie dem Bodenrichtwertinformationsportal (kurz: BORIS) des Landes entnehmen (wichtig ist hierbei dass im dem Portal Boris-BW der Button „Bodenrichtwert Grundsteuer B“ ausgewählt wird).
Das Portal erreichen Sie unter folgender Adresse:
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?app=boris_bw_gstb&lang=de
Die Grundsteuermesszahl wird vom Bund vorgegeben und beträgt 0,0013. Für Grundstücke, die zum Wohnen genutzt werden, ist die Grundsteuermesszahl um 30% ermäßigt und beträgt 0,00091. Der Bodenrichtwert wird mit der Grundsteuermesszahl, die für das jeweilige Grundstück zutrifft, und der Grundstücksgröße multipliziert. Den sich daraus ergebenden Grundsteuermessbetrag können Sie auch dem Ihnen, vom Finanzamt, zugesendeten Grundsteuermessbescheid entnehmen.
Im zweiten Schritt wird der Grundsteuermessbetrag nun mit dem, von der Gemeinde festgelegten, Grundsteuerhebesatz multipliziert. Am 02.12.2024 hat der Gemeinderat Ottersweier im Rahmen einer Änderung der Hebesatzsatzung die Höhe des Hebesatzes der Grundsteuer A auf 500% und die Höhe des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 260% festgesetzt. Die Hebesätze wurden vom Gemeinderat so festgesetzt, dass die Gemeinde ungefähr gleiche hohe Einnahmen durch die Grundsteuer A und B wie im Jahr 2024 hat. Durch die neue Berechnungsmethode verschiebt sich die Steuerlast, das Gesamtaufkommen bleibt jedoch auf einem annähernd gleichen Niveau. Dies wurde durch die Änderung der Hebesätze sichergestellt. Durch diese Verschiebung werden Eigentümer von großen Grundstücken tendenziell mehr belastet, Eigentümer von beispielsweise Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit kleinem Grundstück tendenziell entlastet. Dies ist der Fall, da sich auf dem Grundstück befindende Gebäude nicht mehr berücksichtigt werden, sondern nur noch die Grundstücksgröße und dessen Lage.
Weitere umfassende Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums Baden-Württemberg:
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu
Die Gemeinde plant die Grundsteuerbescheide in der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2025 zu drucken und zu versenden. Die erste Fälligkeit der Grundsteuer 2025 ist dann der 15.02.2025 (Quartalszahler) bzw. 01.07.2025 (Jahreszahler). Sollte Ihnen als Jahreszahler es nicht möglich sein den Grundsteuerbetrag in einer Summe zu bezahlen, würden wir Ihren Zahlungsrhythmus wieder auf die Quartalszahlung umstellen. Hierzu kontaktieren Sie unsere Ansprechpartner, welche auf Ihrem neuen Grundsteuerbescheid genannt sind. Aber auch zu allen anderen Fragen rund um die Grundsteuer stehen Ihnen unsere Ansprechpartner zur Verfügung. Wir rechnen damit, dass es nach dem Versand der neuen Grundsteuerbescheide, zu zahlreichen Anfragen der Zahlungspflichtigen zur neuen Grundsteuerberechnung kommen wird und unsere Ansprechpartner deshalb nicht immer bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme erreichbar sein werden.
Es ist natürlich unser Bestreben alle Anfragen zu beantworten, jedoch könnte dies etwas mehr Zeit als gewohnt in Anspruch nehmen und bitten hierfür um ihr Verständnis.