Der Gemeinderat der Gemeinde Ottersweier hat am 25.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Brandeichenfeld-Nord“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zur Entwicklung von zwei Gewerbeflächen hinsichtlich der geplanten Umsiedlung und Erweiterung von zwei ortsansässigen Gewerbebetrieben auf den Grundstücken Flst.-Nr. 6523/1 und 6523/8 sowie auf Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nr. 6523/2, 6523/3 und 6523/9 auf Gemarkung Ottersweier.
Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Maßgebend ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der endgültigen Fassung vom 11.11.2024.
Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „Brandeichenfeld-Nord“ und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich Begründung und sämtlicher sonstiger Bestandteile beim Bürgermeisteramt Ottersweier, Bauamt, Zimmer Nr. 23, Laufer Str. 18, 77833 Ottersweier, während der üblichen Sprechzeiten (Öffnungszeiten) sowie auf dem Internetportal des Landes für die Bauleitplanung unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste oder auf der Internetseite der Gemeinde Ottersweier unter www.ottersweier.de eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
3. eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB und
4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ottersweier unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung entstandenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde
Ottersweier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1.die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf eines Jahres beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Ottersweier von einem Dritten unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ottersweier, 29.11.2024
Jürgen Pfetzer
Bürgermeister